Zu den grundlegenden Anforderungen an eine rechtmäßige Website gehört das sogenannte Impressum. Zwar wissen die meisten Betreiber von Websites mittlerweile, dass ein solches notwendig ist. Was genau in das Impressum gehört und wie genau es in die Website einzubauen ist, ist vielen aber unklar. Hier finden Sie einige Tipps und auch ein Musterimpressum.
§ 6 des Teledienstegesetzes (TDG) bestimmt, dass wer geschäftsmäßig Teledienste anbietet, bestimmte in der Vorschrift genannte Angaben machen muss. Websites, auf denen Produkte beworben werden, sind regelmäßig Teledienste, entsprechend der Definition in § 2 TDG. Der Begriff "geschäftsmäßig" wird sehr weit ausgelegt und dürfte bei praktisch allen der Werbung dienenden Websites gegeben sein, insbesondere bei Unternehmenswebsites oder solchen zur Produktpräsentation. Sogar Websites, mit denen kein Gewinn erzielt werden soll, können "geschäftsmäßig" betrieben werden. Viele Juristen vertreten nämlich die Auffassung, es reiche aus, wenn die Website dauerhaft betrieben werde. Im Ergebnis gibt es somit kaum eine Website, die kein Impressum benötigt.
Obgleich das Teledienstegesetz diese Bezeichnung gar nicht verwendet, werden die Informationspflichten des § 6 TDG oft als "Impressumspflicht" bezeichnet. Oft ist auch vom "Web-Impressum" die Rede. Diese Begriffe stammen aus dem Presserecht. Für redaktionell gestaltete Angebote zur Meinungsbildung und andere Mediendienste gilt übrigens bisher § 10 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) mit einer identischen Regelungen. Deshalb ist es in der Regel gleichgültig, ob eine Website eine Teledienst oder ein Mediendienst ist. Zusätzlich müssen journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote aber ein Verantwortlicher mit Name und Anschrift benannt werden. Da beide Vorschriften auf einer EU-Richtlinie beruhen, finden sich auch in allen anderen Staaten der EU entsprechende Regelungen. In Deutschland werden die bestehenden Vorschriften bald in einem neuen Telemediengesetz (TMG) zusammengefasst. Vom Bundestag wurde das TMG bereits beschlossen hat. Der Entwurf des Telemediengesetzes liegt hier vor.
Die im Gesetz verwendete Defintion geht übrigens über Websites weit hinaus. Daher müssen z.B. auch per E-Mail versandte Newsletter mit einem Impressum versehen sein. Nicht gilt die Impressumspflicht jedoch für an einzelne Empfänger persönlich gerichtete Emails als Form der Individualkommunikation.
Bei solchen E-Mails ist aber die kürzlich in Kraft getretene Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Informationen, die Kaufleute bislang nur auf gedruckten Briefen unterbringen mussten, müssen nun in Geschäftsbriefen jedweder Form auftauchen, also auch in E-Mails. Geregelt ist dies in § 37a Handelsgesetzbuch, § 80 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz sowie § 35a Abs. 1 S. 1 GmbH-Gesetz.
Die nötigen Angaben sind in § 6 TDG detailliert aufgeführt.
Ein typisches Impressum für eine Firmenhomepage könnte danach etwa so aussehen:
Impressum
www.beispiel.zb ist die offizielle Website der Beispiels GmbH.
Anschrift:
Beispiels GmbH
Exempelweg 5
12345 Irgendwo
Tel.: +49 (0)23 456 7890
Fax.: +49 (0)23 456 7891
Email: kontakt@beispiel.zb
Vertretungsberechtigter: Ben Bleistift (Geschäftsführer)
Handelsregister: Amtsgericht Irgendwo, HRB 5678
USt.-IdNr.: DE 12345678
Anzugeben ist zunächst einmal der volle Name, das heißt Vor- und Nachname oder - bei juristischen Personen bzw. Personenhandelsgesellschaften - der vollständige Name bzw. die Firma einschließlich Rechtsformzusatz (GbR, OHG, AG, GmbH, e.V., etc.), § 6 Nr. 1 TDG.
Bei der Angabe der Anschrift ist zu beachten, dass es sich um eine "ladungsfähige" Anschrift handeln muss. Das heißt, gerichtliche Zustellungen an diese Anschrift müssen möglich sein. Ein Postfach reicht dafür nicht aus.
§ 6 Nr. 2 TDG nennt ausdrücklich die Email-Adresse als Inhalt des Impressums. Was daneben unter "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen" zu verstehen ist, ist leider nicht abschließend geklärt.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln auch die Angabe der Telefonnummer notwendig. Das Gericht wollte sich zwar nicht festlegen, ob auch eine Faxnummer ausreichend sein könnte, ließ aber Zweifel daran erkennen.
Das OLG Hamm hingegen hielt eine Telefonnummer nicht für notwendig. Welche Auffassung sich langfristig durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.
Daher empfiehlt es sich, stets auch eine Telefonnummer anzugeben. Für "kleine" Websitebetreiber kann dies wenig verlockend sein, wenn lediglich ein auch privat genutzter Telefonanschluss vorhanden ist. Eine Alternative hierzu bieten z.B. Sekretariatsdienste, deren Nummer im Impressum angegeben werden könnte. Einige dieser Anbieter bieten gleichzeitig eine Faxnummer an. Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie über die angegebene Nummer zu den üblichen Geschäftszeiten jedenfalls insofern erreichbar sind, als dass Sie von dem Anruf zeitnah erfahren und ggf. zurückrufen können.
Als weitere Möglichkeit kann z.B. ein Kontaktformular in die Website eingebaut werden. Das OLG Hamm hielt in der genannten Entscheidung eine Anfragemaske anstelle der Telefonnummer für ausreichend.
Juristische Personen müssen zusätzlich zu ihrem vollen Namen einen Vertretungsberechtigten angeben, § 6 Nr. 1 TDG. Zu empfehlen ist es, hier einen gesetzlichen Vertreter aufzuführen, etwas den Geschäftführer einer GmbH. Ausreichend nach einem Urteil des OLG München ist aber auch ein anderer Vertretungsberechtigter, wie etwa ein Prokurist, nicht aber schon der für die Website verantwortliche Mitarbeiter.
Nach § 10 Abs. 3 MDStV müssen "journalistisch-redaktionell gestaltete Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden" außerdem einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen.
Dabei stellt die Vorschrift bestimmte Anforderungen an die Person: Sie muss ihren ständigen Aufenthalt im Inland haben, darf nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, muss voll geschäftsfähig sein und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können.
Die Vorschrift schließt es nicht aus, dass der Dienstanbieter selbst als Verantwortlicher genannt wird. Juristische Personen scheiden allerdings aus, da sie nicht die genannten Anforderungen erfüllen. Auch muss es sich wieder um eine ladungsfähige Anschrift handeln. Dies kann auch die Anschrift des Unternehmens sein.
Nach § 6 Nr. 4 TDG sind bestimmte Registereintragungen aufzuführen, allerdings nur die in der Vorschrift genannten Register, also Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister und Genossenschaftsregister, nicht aber z.B. das Gewerberegister. Ausländische Gesellschaften - etwa eine englische Limited - müssen nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main das ausländische Register und die entsprechende Registernummer angeben.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG muss natürlich nur von demjenigen angegeben werden, der auch eine solche hat. Die Angabe der Steuernummer ist hingegen nicht notwendig.
Erweiterte Informationspflichten gelten gemäß § 6 Nr. 5 TDG für z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Architekten sowie nahezu alle Heil- und Heilhilfsberufe.
Für die genannten gilt darüber hinaus § 6 Nr. 3 TDG, der für weitere genehmigungsbedürftige Tätigkeiten - etwa nach der Gewerbeordnung, dem Gaststättengesetz oder dem Versicherungsgesetz - gilt. Keine Genehmigung in diesem Sinne ist jedoch die bloße Gewerbeanmeldung.
Anzugeben ist hier die Aufsichtsbehörde. Auch wenn es nicht von allen Juristen als notwendig angesehen wird, auch deren Anschrift anzugeben, dürfte es sich dabei um die rechtssicherste Variante handeln.
Grundsätzlich schadet eine Angabe zu viel nicht. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn dadurch die Pflichtangaben nicht mehr klar als Pflichtangaben erkennbar sind.
Nach § 6 TDG sollen die Angaben "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. In der Praxis stellen sich damit zum einen Anforderungen, wo auf der Website die Informationen zu finden sind und zum anderen, wie die Informationen an dieser Stelle präsentiert werden.
Mittlerweile durchgesetzt hat es sich, die Angaben auf einer eigenen Seite bereit zu halten. Möglich, jedoch weniger praktisch, wäre es aber auch, die Angaben auf jeder Seite einzelnen einer Website oder jedenfalls der Startseite einzufügen.
Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass es ausreichend ist, wenn die Angaben über zwei Links erreichbar sind. Im konkreten Fall war das Impressum über die auf der linken Seite platzierte Navigation über den Link "Kontakt" und auf der damit aufgerufen Seite über den weiteren Link "Impressum" erreichbar.
Das Urteil erweckt den Eindruck, dass der Bundesgerichtshof es auch für ausreichend gehalten hätte, wenn die Angaben nur auf der Startseite zu finden gewesen wären. Dies war aber nicht Gegenstand der Entscheidung und hat damit nur geringe Aussagekraft.
In Anbetracht der Tatsache, dass nicht jeder Besucher einer Website überhaupt die Startseite aufruft, erscheint es daher als bessere Variante, auf jeder einzelnen Seite einer Website einen Link zum Impressum zu setzen.
Der Bundesgerichtshof wies weiter daraufhin, dass für weiterführende Links Bezeichnungen gewählt werden müssen, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Dabei kommt es auch entscheidend darauf an, an was sich die Internetnutzer gewöhnt haben. Diesen Anforderungen genügen nach dem Bundesgerichtshof die Begriffe "Kontakt" und "Impressum". Auch "Anbieterkennzeichnung" und "Über uns" sollten in Ordnung sein.
Von zuviel Kreativität muss jedoch abgeraten werden. Das OLG Hamburg hielt die Bezeichnung "Backstage" für nicht ausreichend eindeutig.
Der Link sollte möglichst im oberen Bereich der Seite angebracht sein. Das OLG Hamburg hielt es in dem eben erwähnten Beschluss für unzulässig, wenn der Link erst nach dem Scrollen der Seite sichtbar wird. Die weit verbreitete Praxis, den Link zum Impressum in der Fußzeile zu platzieren, wäre nach dieser Rechtsprechung unzulässig.
Wie das OLG Hamburg sah es auch das OLG München, welches zudem darauf hinwies, dass der Link auch dann nicht eindeutig erkennbar ist, wenn andere Links mit Bezeichnungen vorhanden sind, hinter denen ebenfalls das Impressum vermutet werden kann.
Ob diese Rechtsprechung auch auf Emails wie Newsletter zu übertragen ist, war bisher nicht von einem Gericht zu beurteilen. Ins Auge fällt aber der Unterschied, dass Emails auch oft off-line gelesen werden. Bei einem Link auf das Impressum in der Email wäre dann die Erreichbarkeit des Impressums nicht mehr gegeben. Daher kann als rechtssicher nur die Aufnahme des Impressums in die Email selbst angesehen werden, etwa als Footer am Ende der Mail.
Die Seite, auf der die Angaben zu finden sind, sollte übersichtlich gestaltet sein. Am besten werden die Pflichtangaben direkt oben auf der Seite positioniert. Weitere Inhalte sollten sich auf der Seite nur deutlich abgetrennt befinden.
Auf zu viel Spamschutz, z.B. durch Verwendung von Java-Script zur Verschlüsselung der Email-Adresse sollte verzichtet werden. Die gängigen Browser sollten alle Angaben auch bei abgeschaltetem Java-Script und erst recht ohne Active-X, Flash und ähnlichem problemlos darstellen können.
Vielfach wird die Überprüfung mit einem Textbrowser, z.B. Lynx, empfohlen.
Auf vielen Websites finden Sie im Impressum einen sogenannten Disclaimer, mit dem die Haftung für Inhalte verlinkter Websites ausgeschlossen werden soll. Unter Juristen besteht weitgehende Einigkeit, dass ein solcher Disclaimer wirkungslos ist. Wer Rechte Dritte verletzt, kann sich dem nicht entziehen, indem er pauschal erklärt, nicht für Rechtsverletzungen zu haften. Dies hatte bereits das Landgericht Hamburg in seiner viel zitierten Entscheidung vom 12.05.1998 so festgestellt. Trotzdem wird die Entscheidung noch immer von vielen als Grund für den Disclaimer genannt.
Sinnvoller kann es sein, Hinweise zum Urheberrecht aufzunehmen. Urheberrechte entstehen und bestehen zwar unabhängig davon, ob auf einen urheberrechtlichen Schutz hingewiesen wird, § 2 UrhG. Mit einem Disclaimer können Sie Ihre Rechte gegenüber Dritten aber näher ausgestalten, § 31 UrhG. Unter Umständen kommt Ihnen zudem die Vermutungsregel des § 10 UrhG zu Gute.
Einerseits können Sie etwa - soweit Sie selbst Inhaber aller Rechte sind - Dritten die Nutzung der Inhalte gestatten. Dies kann sinnvoll sein, wenn Sie eine besonders weite Verbreitung Ihrer Inhalte wünschen. Verbinden können Sie dies z.B. mit der Verpflichtung, Ihre Website stets als Quelle zu nennen. Auch können Sie die Verbreitung auf bestimmte Nutzungen beschränken, z.B. nur im Internet, nicht aber in gedruckter Form.
In die andere Richtung können Sie die Nutzung Ihrer Inhalte auch weitgehend untersagen. Die Besucher Ihrer Website dürfen die Inhalte dann nur in den vom Urheberrechtsgesetz gesetzten Grenzen nutzen, etwa im Rahmen des Rechts, Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch herzustellen, § 53 Abs. 1 UrhG. Zwar entspricht diese Rechtslage der, die auch ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis gegeben ist. Allerdings kommt dem Hinweis ein gewisser Abschreckungseffekt zu.
Hinzu kommt, dass mögliche unberechtigte Nutzer Ihrer Inhalte sich weniger einfach darauf berufen können, sie seien davon ausgegangen, zu der Nutzung berechtigt zu sein. Dies kann bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Bedeutung sein. Denn diese setzen regelmäßig ein Verschulden voraus, § 97 Abs. 1 UrhG.
Aus diesem Grund kann es sich auch empfehlen, auf allen Seiten Ihrer Website einen sogenannten Copyrightvermerk anzubringen: © gefolgt vom Jahr der Erstellung und Ihrem Namen. Im Übrigen gilt auch für diesen das zum Disclaimer Gesagte: Urheberrechte entstehen unabhängig von dem Copyrightvermerk und eine Nutzung durch Nicht-Rechtsinhaber erfordert grundsätzlich Ihre Zustimmung.
Soweit es sich nicht um umfangreiche Ausführungen handelt, kann auch die nach § 4 Abs. 1 des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) erforderliche Unterrichtung über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Impressum untergebracht werden.
Gleichzeitig sollten Sie sicherstellen, dass die Unterrichtung so in Ihre Website integriert ist, dass sie "zu Beginn des Nutzungsvorgangs" erfolgt.
Wenn Sie die Vorschriften des § 6 TDG nicht beachten, setzen Sie sich auf Grund der damit verbundenen Rechtsfolgen einem hohen Risiko aus.
Wettbewerber können unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs nach § 4 Nr. 11 UWG Unterlassungs- und (eher unwahrscheinlich) Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen, § 8 und § 9 UWG.
Einschränkend vertrat das OLG Koblenz allerdings die Auffassung, dass fehlende Angaben im Impressum - im konkreten Fall war die Aufsichtsbehörde nicht angegeben - auch ein sogenannten Bagatellverstoß darstellen könnten. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch besteht in diesen Fällen nicht, da die Beeinträchtigung nur unerheblich im Sinne des § 3 UWG ist.
Verbaucherschutzverbände und ähnliche Stellen nach § 3 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) könnten Sie zudem nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG in Anspruch nehmen.
In beiden genannten Fällen - sowohl bei eines Inanspruchnahme nach dem UWG als auch nach dem UKlaG - haben Sie mit Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren zu rechnen.
Das OLG Frankfurt a.M. setzte den Streitwert für die gerichtliche Durchsetzung der Impressumspflicht im Wege der einstweiligen Verfügung durch einen Mitbewerber mit 5.000,00 fest.
Bei diesem Streitwert wären bei einem gerichtlichen Verfahren Gerichtskosten in Höhe von ca. 363 zuzüglich der gerichtlichen Auslagen (etwa Zeugenentschädigungen) von der unterliegenden Partei zu zahlen. Hinzu kämen für die Rechtsanwälte beider Seiten mit jeweils ca. 896. Insgesamt hätte die unterliegende Partei also Kosten in Höhe von 2.155 zu zahlen.
Bei einer berechtigten Abmahnung kann der Abmahnende bei diesem Streitwert immerhin noch ca. 477 als Kosten für einen Anwalt - soweit dieser beauftragt war - geltend machen.
Nach § 12 TDG bzw. § 24 MDStV kann daneben ein nicht richtiges oder nicht vollständiges Impressum mit einer Geldbuße geahndet werden.
Eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Unterrichtung über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 TDDSG ebenso eine Geldbuße nach sich ziehen.
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